Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 32
§ 32 – Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder normal normal eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder normal normal eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, normal normal normal arabic so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
Kurz erklärt
- Bei Pflichtverletzungen von Amtsträgern kann es zu Problemen bei der Steuerfestsetzung oder -erhebung kommen.
- Dies betrifft auch unrechtmäßige Steuererstattungen oder -vergütungen.
- Eine Haftung des Amtsträgers ist nur möglich, wenn die Pflichtverletzung strafbar ist.
- Die Strafe muss also gesetzlich festgelegt sein.
- Ohne eine solche Strafe kann der Amtsträger nicht zur Verantwortung gezogen werden.